RS Vwgh 1999/4/21 98/01/0307

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Veröffentlicht am 21.04.1999
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §4 Abs2;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §67;
UBASG 1997;
VwGG §43 Abs2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):98/01/0416 E 21. April 1999

Rechtssatz

Der bloße Verweis auf einen anderen Bescheid, der in einem anderen, den Bf nicht betreffenden Verfahren erlassen wurde, ist durch das AVG (bzw AsylG 1997 bzw UBASG 1997) nicht gedeckt und kann deshalb (im Gegensatz zum Verfahren vor dem VwGH, in dem diesem durch § 43 Abs 2 VwGG ausdrücklich in bestimmten Fällen eine Verweisung erlaubt wird) eine eigenständige Begründung nicht ersetzen.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998010307.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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