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L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
GdO NÖ 1973 §80 Abs1;Rechtssatz
Durch die Bestellung zum Kassenverwalter wird kein Dienstverhältnis begründet und an die Ausübung dieses Amtes sind auch keinerlei besoldungsrechtliche Konsequenzen für ein allenfalls bestehendes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis gebunden (hier: Daraus ergibt sich, dass für diesen Tätigkeitsbereich die Schutznormen des NÖ MSchG mangels Vorliegens eines Dienstverhältnisses zu einer NÖ Gemeinde - vgl § 1 Abs 1 NÖ MSchG - keine Anwendung finden.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1993120286.X02Im RIS seit
03.08.2001