RS Vwgh 1999/4/22 97/07/0113

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Veröffentlicht am 22.04.1999
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L37136 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe
Müllabfuhrabgabe Steiermark
L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Steiermark
L82406 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Steiermark

Norm

AWG Stmk 1990 §17a Abs2 litb;
AWG Stmk 1990 §18 Abs4;
AWG Stmk 1990 §18 Abs5;
AWG Stmk 1990 §19 Abs1;
ROG Stmk 1974 §13 Abs1;
ROG Stmk 1974 §3 Abs4;

Rechtssatz

Ein zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorgelegter Beschluss mit welchem ein Abfallwirtschaftsplan neu erstellt wird, ist hinsichtlich seiner Inhaltserfordernisse am § 18 Abs 4 Stmk AWG 1990 zu messen. Hiefür bedarf es (Hinweis E 28.11.1995, 94/05/0220) ua einer Raumverträglichkeitserklärung im Sinne des § 18 Abs 5 Stmk AWG 1990. Da diese Raumverträglichkeitserklärung Inhalt des Abfallwirtschaftsplanes zu sein hat, der Abfallwirtschaftsplan aber vom jeweiligen Abfallwirtschaftsverband zu erstellen ist, muss die entsprechende Raumverträglichkeitserklärung schon beim zu fassenden Beschluss der Verbandsversammlung (§ 17a Abs 2 lit b Stmk AWG 1990) vorliegen, widrigenfalls die Voraussetzungen für die Erstellung des Abfallwirtschaftsplanes gemäß § 18 Stmk AWG 1990 nicht erfüllt sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997070113.X01

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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