RS Vwgh 1999/4/22 97/07/0113

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Veröffentlicht am 22.04.1999
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L37136 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe
Müllabfuhrabgabe Steiermark
L82406 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Steiermark

Norm

AWG Stmk 1990 §2 Abs3 Z1;
AWG Stmk 1990 §2 Abs3 Z2;
AWG Stmk 1990 §3 Abs3;
AWG Stmk 1990 §3 Abs5;
AWG Stmk 1990 §6 Abs4;
AWG Stmk 1990 §6 Abs6 Z2;

Rechtssatz

Abfallwirtschaftsverbände haben grundsätzlich nur für die Verwertung und Entsorgung des Abfalles nach § 2 Abs 3 Z 1 Stmk AWG 1990 zu sorgen. Die Sammlung, Abfuhr, Verwertung und Entsorgung von Abfällen gemäß § 2 Abs 3 Z 2 Stmk AWG 1990 kann allerdings unter den im § 6 Abs 4 Stmk AWG 1990 genannten Voraussetzungen vom Abfallwirtschaftsverband nach vertraglicher Vereinbarung mit dem Verursacher durchgeführt werden, wobei sich der Abfallwirtschaftsverband bezüglich der technischen Durchführung auch insoweit gemäß § 18 Abs 2 Stmk AWG 1990 privater Unternehmen bedienen darf. Diese abfallwirtschaftlichen Maßnahmen (s bezüglich der Begriffsbestimmungen § 3 Abs 1 Stmk AWG 1990) sind nach regionalen Gesichtspunkten gemäß § 3 Abs 4 Stmk AWG 1990 zu gestalten. Für Abfälle gemäß § 2 Abs 3 Z 2 Stmk AWG 1990 sind überregionale Maßnahmen (jedoch nur) dann zulässig, wenn diese aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen erforderlich sind und öffentliche Interessen nicht beeinträchtigen. Für die Festsetzung überregionaler Maßnahmen ist die Landesregierung gemäß § 6 Abs 6 Z 2 Stmk AWG 1990 zuständig, eine entsprechende Verordnung zu erlassen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997070113.X02

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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