RS Vwgh 1999/4/22 97/07/0043

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Veröffentlicht am 22.04.1999
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §31 Abs1;
WRG 1959 §31 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/12/14 91/07/0070 4

Stammrechtssatz

Die Wasserrechtsbehörde ist gem § 31 Abs 3 erster Satz WRG befugt, dem Verpflichteten für die Dauer der nach fachmännischer Voraussicht bestehenden Wassergefährdung die Durchführung von Wasseruntersuchungen vorzuschreiben, um rechtzeitig die entsprechenden Maßnahmen zur Beseitigung einer unmittelbar drohenden Gefahr einer Gewässerverunreinigung anordnen zu können (Hinweis E 19.6.1984, 84/07/0070).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997070043.X03

Im RIS seit

17.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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