RS Vwgh 1999/4/22 98/06/0166

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Veröffentlicht am 22.04.1999
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10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §48 Abs1 Z1;
VwGG §48 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft den angesprochenen Schriftsatzaufwand für die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die diesbezüglich verzeichneten Bundesstempel bzw. den Streitgenossenzuschlag, da ein Ersatz des Aufwandes für die Verfassungsgerichtshofbeschwerde im VwGG nicht vorgesehen ist, sowie den angesprochenen Streitgenossenzuschlag zum Ersatz des Schriftsatzaufwands im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, der ebenfalls gesetzlich nicht vorgesehen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998060166.X02

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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