RS Vfgh 1999/3/3 V97/98

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Veröffentlicht am 03.03.1999
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verordnung
B-VG Art10 Abs1 Z13
B-VG Art18 Abs2
Örtliches Raumordnungsprogramm der Marktgemeinde Schönkirchen-Reyersdorf 1993. Beschluß vom 17.02.94
Nö ROG 1976 §2 Abs4
Nö ROG 1976 §14 Abs2 Z14
Nö ROG 1976 §22 Abs1 Z2

Leitsatz

Keine Gesetzwidrigkeit der Widmung eines Schloßareals als "Grünland-erhaltenswerte Bauten" bzw "Grünland-Park" in einem örtlichen Raumordnungsprogramm angesichts der erfolgten Unterschutzstellung des Schlosses als Denkmal

Rechtssatz

Keine Gesetzwidrigkeit der Widmung von Parzellen als "Grünland-erhaltenswerte Bauten" bzw "Grünland-Park" im örtlichen Raumordnungsprogramm der Marktgemeinde Schönkirchen-Reyersdorf 1993.

Die Gemeinde konnte eine durch ausreichende Grundlagen gesicherte Planentscheidung zugunsten einer Grünlandwidmung des Schloßareals erst auf Grundlage der Erarbeitung des räumlichen Entwicklungskonzeptes im Jahr 1993 treffen. Die seinerzeitige Baulandwidmung stellt eine unreflektierte Fortschreibung des Altbestandes dar und die Gemeinde hat das ihr zukommende Planungsermessen erstmals anläßlich der Beschlußfassung über das örtliche Raumordnungsprogramm 1993 ausgeübt.

Die Unterschutzstellung des Schlosses und des Schüttkastens als Denkmal stellt eine Änderung der kulturellen Gegebenheiten iSd §2 Abs4 Nö ROG 1976 dar und rechtfertigt eine Umwidmung. Die Änderung der Rechtslage durch die Unterschutzstellung des Schlosses stellt einen Änderungsanlaß iSd §22 Abs1 Z2 Nö ROG 1976 dar.

Die Gemeinde hat weiters bei der Auswahl der für eine Umwidmung in Betracht kommenden Grundstücke aus der Baulandreserve die notwendige Interessenabwägung gehörig vorgenommen. Die Grundstücke wurden in Befolgung der Planungsrichtlinie des §14 Abs2 Z14 Nö ROG 1976 (Wahrung der äußeren baulichen Erscheinungsform von historisch oder künstlerisch wertvollen Gemeindegebieten oder Teilen derselben) für die Umwidmung ausgewählt.

Wenn der Gemeinderat das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Schloßareals höher bewertet hat als das wirtschaftliche Interesse der Grundstückseigentümer, so hält der Verfassungsgerichtshof die Grünlandwidmung deswegen nicht für gleichheitswidrig, weil sie sich geradezu als notwendige raumordnungsrechtliche Ergänzungsmaßnahme der Unterschutzstellung der Gebäude nach dem Denkmalschutzgesetz darstellt. Dem Bund ist es nämlich verwehrt, unter Inanspruchnahme der Denkmalschutzkompetenz gemäß Art10 Abs1 Z13 B-VG Regelungen betreffend Parkanlagen und sonstige derartige Erscheinungsformen der gestalteten Natur zu erlassen (vgl VfSlg 4680/1964).

(Anlaßfall B411/97, B v 11.03.99, Ablehnung der Behandlung der Beschwerde).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Kompetenz Bund - Länder Denkmalschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:V97.1998

Dokumentnummer

JFR_10009697_98V00097_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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