RS Vwgh 1999/4/22 99/07/0020

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Veröffentlicht am 22.04.1999
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Index

L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Oberösterreich
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §11 Abs1 Z3;
FlVfLG OÖ 1979 §22 Abs1 Z3;

Rechtssatz

Dass die Zufahrt zu einem Abfindungsgrundstück ungünstig ist, steht der Anordnung der vorläufigen Übernahme nicht entgegen, solange dadurch die Bewirtschaftung nicht unmöglich gemacht wird (Hinweis E 29.11.1983, 83/07/0154).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999070020.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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