RS Vwgh 1999/4/22 99/06/0024

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Veröffentlicht am 22.04.1999
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Index

L80008 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Vorarlberg
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs2;
B-VG Art116 Abs2;
EGVG Art2 Abs1;
RPG Vlbg 1996 §27 Abs1;
RPG Vlbg 1996 §27 Abs5;
VwRallg;

Rechtssatz

Wenn in § 27 Abs 1 Vlbg RPG 1996 angeordnet ist, dass die Gemeinde als Trägerin von Privatrechten dem betroffenen Grundeigentümer auf Antrag eine Entschädigung zu leisten hat, ergibt sich daraus, dass dieser Antrag die Gemeinde im Rahmen ihrer Privatwirtschaftsverwaltung und nicht im Rahmen der Hoheitsverwaltung betrifft. Es kann somit aus dieser Bestimmung kein Anspruch des Antragstellers (des betroffenen Grundeigentümers) auf bescheidmäßige Erledigung des Antrages abgeleitet werden, da das AVG im Bereich privatwirtschaftlichen Handelns des Staates nicht zur Anwendung kommt (siehe Art II Abs 1 EGVG) und der Antragsteller auch nicht ausdrücklich die bescheidmäßige Erledigung dieses Antrages begehrt hat. Dass § 27 Abs 1 Vlbg RPG 1996 eine Regelung im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung der Gemeinde trifft, wird auch bestätigt durch die Anordnung in § 27 Abs 5 Vlbg RPG 1996, dass die beantragte Entschädigung, sofern darüber nicht eine andere Einigung zu Stande kommt, durch Zahlung eines Geldbetrages zu leisten ist, dessen Bemessung in diesem Absatz näher festgelegt wird (hier: bezieht sich der verfahrensgegenständliche Devolutionsantrag aber auf einen Antrag, der im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung einer Gebietskörperschaft gestellt wurde, dann ergibt sich schon allein aus diesem Grund die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des verfahrensgegenständlichen Antrages; das E vom 19.5.1984, 84/07/0040, betrifft eine andere Rechtslage, die mit der verfahrensgegenständlichen Regelung nicht vergleichbar ist).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Kassatorische Entscheidung Formalentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999060024.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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