RS Vwgh 1999/4/22 97/15/0107

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.04.1999
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §2 Abs2;
EStG 1972 §2 Abs3 Z5;
EStG 1972 §27 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Hat der Abgabepflichtige aus der stillen Beteiligung mit dem Ausgabepreis von 660.000 S bereits im ersten Jahr einen Verlust von 679.186 S erzielt, so könnte solcherart das Halten der stillen Beteiligung nur dann als Einkunftsquelle angesehen werden, wenn eine konkrete Prognose auf einen absehbaren Zeitraum die Erzielbarkeit eines positiven Gesamtergebnisses erweist (Hinweis E 21.3.1996, 94/15/0085).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997150107.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten