RS Vwgh 1999/4/22 99/07/0010

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.04.1999
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
VStG §49 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/02/17 91/19/0322 3

Stammrechtssatz

Ist eine Strafverfügung infolge Versäumung der Einspruchsfrist in Rechtskraft erwachsen, so steht der Durchführung eines Ermittlungsverfahrens in derselben Verwaltungsstrafsache und der Erlassung eines Straferkenntnisses in dieser als Folge der Rechtskraft das Wiederholungsverbot entgegen, welches bis zur Rechtskraft des Straferkenntnisses in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen ist (Hinweis E 9.4.1984, 84/10/0032, VwSlg 11394 A/1984). Erläßt die Beh dessenungeachtet in derselben Verwaltungsstrafsache erneut einen Bescheid, so ist dieser mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet

(Hinweis E 6.7.1990, 87/17/0198; E 27.2.1990, 89/08/0200).

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999070010.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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