RS Vwgh 1999/4/22 97/15/0156

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Veröffentlicht am 22.04.1999
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

BAO §188;
BAO §198;
BAO §200;
EStG 1988 §2 Abs2;
LiebhabereiV 1993;
UStG 1972 §2 Abs5 Z2;
VwRallg;

Rechtssatz

Mit einem Abgabenbescheid (bzw einem Feststellungsbescheid iSd § 188 BAO) wird jeweils nur für ein bestimmtes Veranlagungsjahr abgesprochen. Auch wenn mit endgültigen und rechtskräftigen Bescheiden für Vorjahre von Liebhaberei ausgegangen worden ist, kann die Beurteilung späterer Veranlagungsjahre zu einem anderen Ergebnis führen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997150156.X02

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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