RS Vwgh 1999/4/22 97/07/0043

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.04.1999
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §31 Abs1;
WRG 1959 §31 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/07/0134 E 4. April 1989 VwSlg 12897 A/1989 RS 5

Stammrechtssatz

Auch Dritte, in deren Rechtssphäre eine von ihnen nicht verursachte Gefahr einer Gewässerverunreinigung eintritt, oder in deren Rechtssphäre Maßnahmen zur Bekämpfung einer Gewässerverunreinigung durchgeführt werden müssen, trifft eine Verpflichtung, zur Duldung von gem § 31 Abs 3 WRG angeordneten Maßnahmen (Hinweis E 27.9.1988, 84/07/0047). Behindert der Dritte die Durchführung derartiger Maßnahmen, so muss der gem § 31 Abs 1 WRG Verpflichtete bei der Wasserrechtsbehörde entsprechende Abhilfe begehren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997070043.X05

Im RIS seit

17.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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