RS Vwgh 1999/4/26 95/17/0119

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Veröffentlicht am 26.04.1999
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Index

L34006 Abgabenordnung Steiermark
L37166 Kanalabgabe Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §236;
BAO §4 Abs1;
BAO §92;
KanalabgabenG Stmk 1955;
KanalabgabenO Feldbach 1974 §6;
KanalabgabenONov Feldbach 1993;
LAO Stmk 1963 §183;
LAO Stmk 1963 §3 Abs1;
LAO Stmk 1963 §69;
VwRallg;

Rechtssatz

Weder die KanalabgabenO Feldbach noch das Stmk KanalabgabenG 1955 noch die Stmk LAO sehen eine Vereinbarung (Pauschalierungsvereinbarung) des Abgabepflichtigen mit der Gemeinde hinsichtlich der Festsetzung der Höhe der Kanalbenützungsgebühren oder die Berücksichtigung einer solchen Vereinbarung vor. Nach stRsp (Hinweis E 12.8.1997, 93/17/0126), verbietet es sich einerseits, der behaupteten Vereinbarung die Wirkungen eines öffentlich-rechtlichen Vertrages beizumessen, weil ein solcher nur zulässig ist, wenn eine gesetzliche Ermächtigung den Abschluß eines solchen ausdrücklich vorsieht. Andererseits kann eine zivilvertragliche Rechtsgestaltung, der zufolge die Abgabenschuld trotz gegebener Tatbestandsmäßigkeit nicht (bzw nicht in voller Höhe) entstünde, mangels einer diesbezüglichen Regelung (Berücksichtigungsregelung) in den Abgabenvorschriften (Abgabenverfahrensvorschriften) weder das Entstehen des Abgabenanspruches hindern noch dessen Inhalt verändern. Entstehung, Inhalt und Erlöschen der Abgabenschuld, einschließlich des diesbezüglichen Verfahrens und der diesbezüglichen Rechtsformen hoheitlichen Handelns sind nämlich ausschließlich durch Gesetz geregelt. Eine Nachsicht der Abgabenschuld im Bereich des Abgabenrechts kann nur in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen und in der dafür vorgesehenen Rechtsform - nämlich in Bescheidform - erfolgen (Hinweis E 12.8.1997, 93/17/0126).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1995170119.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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