RS Vwgh 1999/4/26 96/17/0041

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.1999
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
37/01 Geldrecht Währungsrecht
37/02 Kreditwesen

Norm

BWG 1993 §27 Abs2;
BWG 1993 §27 Abs3;
BWG 1993 §27 Abs5;
BWG 1993 §27 Abs6 Z8;
BWG 1993 §30;
BWG 1993 §97 Abs1 Z6;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;

Rechtssatz

Kreditverbindlichkeiten eines Kunden sind Aktivposten des Kreditinstitutes. Der Hinweis des Kreditinstitutes, dass die Großveranlagungen im Rahmen des Konzerns bei einem ausländischen Schwesterinstitut getätigt worden seien, verweist darauf, dass die Ausnahme des § 27 Abs 6 Z 8 BWG 1993 von § 27 Abs 5 legcit vorliegen könnte. Wurden im Bescheid betreffend die Vorschreibung von Zinsen nach § 97 Abs 1 Z 6 BWG 1993 dennoch keine Feststellungen über die Zugehörigkeit zu derselben Kreditinstitutsgruppe getroffen, so ist der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt ergänzungsbedürftig geblieben. Der genannte Bescheid war daher gem § 42 Abs 2 Z 3 lit b VwGG als rechtswidrig aufzuheben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996170041.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten