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10 VerfassungsrechtNorm
ZPO §64 Abs3Rechtssatz
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags nach Zurückweisung der Beschwerde als verspätet.
Der vorliegende Verfahrenshilfeantrag wurde zu einem Zeitpunkt gestellt, in dem das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof bereits abgeschlossen war. Der Verfahrenshilfeantrag könnte somit keinesfalls die vom Antragsteller angestrebten Rechtswirkungen herbeiführen (vgl §64 Abs3 ZPO).
Schlagworte
VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:B1442.1998Dokumentnummer
JFR_10009691_98B01442_2_01