RS Vwgh 1999/4/26 97/17/0334

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.1999
beobachten
merken

Index

L37064 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren Oberösterreich
19/05 Menschenrechte
30/02 Finanzausgleich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §46;
FAGNov 1986 Art2;
MRK Art6 Abs1;
ParkabgabeG OÖ §2 Abs2;
ParkabgabeG OÖ §6 Abs1;

Rechtssatz

Nach der (inner)österreichischen Rechtslage ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte unter der Androhung von Verwaltungsstrafen rechtmäßig aufgefordert werden durfte, eine (wahrheitsgemäße) Lenkerauskunft zu erteilen. Diese Auskunft durfte im Verwaltungsverfahren auch verwertet werden. Ein rechtswidrig erlangtes Beweismittel lag insofern nicht vor. Selbst dann, wenn man - insbesondere im Hinblick Art 6 MRK und die völkerrechtlichen Konsequenzen - davon ausgehen wollte, dass auch ein rechtmäßig erlangtes Beweismittel nicht verwertet werden dürfte, findet dies in der österreichischen Rechtsordnung im gegebenen Zusammenhang keine Stütze. Dem Verfassungsgesetzgeber des Art II FAGNov 1986 ist nämlich nicht zusinnbar, er hätte die von ihm beabsichtigte Durchbrechung des Verbotes eines Zwanges zur Selbstbezichtigung durch Aufrechterhaltung eines dem Art 6 MRK entnehmbaren Beweisverwertungsverbotes im Fall der Erzwingung eines Geständnisses durch eine Strafdrohung gleichzeitig wieder zunichte machen wollen. Dem Art 6 MRK wurde somit für den innerstaatlichen Bereich durch die spätere Verfassungsvorschrift des Art II FAGNov 1986 auch hinsichtlich eines allfälligen Beweisverwertungsverbotes derogiert.

Schlagworte

Beweismittel Auskünfte Bestätigungen Stellungnahmen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997170334.X06

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten