RS Vwgh 1999/4/26 97/10/0100

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.1999
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
82/04 Apotheken Arzneimittel
82/05 Lebensmittelrecht

Norm

AMG 1983 §1 Abs3 Z1;
LMG 1975 §17 Abs4;
LMG 1975 §2;
LMG 1975 §3;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/06/15 91/10/0209 3

Stammrechtssatz

Nur dann, wenn ohne überdehnte Interpretation davon gesprochen werden kann, daß eine Ware überwiegend Ernährungszwecken oder Genußzwecken dient, kann von einem Lebensmittel gesprochen werden (Hinweis E 6.7.1987, 83/10/0148).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997100100.X03

Im RIS seit

21.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten