RS Vwgh 1999/4/26 98/17/0229

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Veröffentlicht am 26.04.1999
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Index

L34004 Abgabenordnung Oberösterreich
L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L37164 Kanalabgabe Oberösterreich

Norm

KanalgebührenO Grieskirchen 1988;
LAO OÖ 1984 §145 Abs2;
LAO OÖ 1984 §69;
LAO OÖ 1996 §146 Abs2;
LAO OÖ 1996 §70;

Rechtssatz

Hat der Abgabepflichtige mit seinem Befreiungsantrag die Herabsetzung der Kanalbenützungsgebühr begehrt und somit die bisher nur mitgeteilte Abgabenschuld der Höhe nach bestritten, so hätte die Abgabenbehörde aufgrund dieses Antrages einen Abgabenbescheid über die Kanalbenützungsgebühr zu erlassen gehabt. Ein gesonderter Feststellungsbescheid über die Abgabenbefreiung ist unzulässig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998170229.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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