RS Vwgh 1999/4/26 99/10/0024

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Veröffentlicht am 26.04.1999
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27/02 Notare

Norm

NO 1871 §117 Abs1;
NO 1871 §117 Abs4;
NO 1871 §118a Abs1 lita;
NO 1871 §6;

Rechtssatz

Mit dem in der NO mehrfach, zB in den §§ 6 und 117 ff, verwendeten Begriff der PRAKTISCHEN VERWENDUNG wird, soweit die Verwendung als Notariatskandidat in Rede steht, auf das in § 117 Abs 1 NO umschriebene Ausbildungsverhältnis Bezug genommen. Maßgeblich ist die tatsächliche Ausübung einer Tätigkeit in Eingliederung in die Kanzlei eines öffentlichen Notars, die dem in § 117 Abs 1 NO umschriebenen Ausbildungszweck entspricht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999100024.X02

Im RIS seit

19.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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