RS Vwgh 1999/4/26 97/10/0100

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.1999
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E13301400
E3L E13301500
E6J
82/04 Apotheken Arzneimittel
82/05 Lebensmittelrecht

Norm

31965L0065 idF 31989L0341 Arzneimittel-RL Art1 Nr2 Abs1;
31989L0398 Diätrahmen-RL ;
61991CJ0219 Ter Voort VORAB;
AMG 1983 §1 Abs3 Z1;
EURallg;
LMG 1975 §17;
LMG 1975 §2;

Rechtssatz

Wird ein Erzeugnis als Mittel zur Heilung oder Verhütung von Krankheiten bezeichnet, was nicht nur dann der Fall ist, wenn es ausdrücklich als solches BEZEICHNET oder EMPFOHLEN wird, sondern auch dann, wenn bei einem durchschnittlich informierten Verbraucher auch nur schlüssig, aber mit Gewissheit der Eindruck entsteht, dass dieses Erzeugnis in Anbetracht seiner Aufmachung die betreffenden Eigenschaften haben müsste, so handelt es sich bei diesem Erzeugnis nach der ständigen Judikatur des EuGH (vgl zB das Urteil vom 28.10.1992, Slg 1992, S I-5485 (Ter Voort) und die hier zitierte Vorjudikatur) um ein Arzneimittel NACH DER BEZEICHNUNG im Sinne des Art 1 Nr 2 Abs 1 der - mehrmals geänderten - Richtlinie 65/65/EWG des Rates vom 26.1.1965 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Arzneispezialitäten. Ein solches Erzeugnis ist auch dann als Arzneimittel anzusehen und der entsprechenden Regelung zu unterwerfen, wenn es in den Anwendungsbereich einer anderen weniger strengen Gemeinschaftsregelung, wie zB der Regelung über kosmetische Erzeugnisse fällt oder wenn es im Allgemeinen als Lebensmittel angesehen wird (vgl das Urteil Ter Voort vom 28.10.1992, Slg 1992, S I-5485; hier: ob das Produkt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 89/398/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind, fällt, ist nicht entscheidungsrelevant; ebenso wenig ist entscheidend, ob das Erzeugnis in einem anderen Mitgliedsstaat als Lebensmittel qualifiziert wird).

Gerichtsentscheidung

EuGH 691J0219 Ter Voort VORAB;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997100100.X05

Im RIS seit

21.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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