RS Vwgh 1999/4/26 98/17/0304

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.1999
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Index

L34003 Abgabenordnung Niederösterreich
L37163 Kanalabgabe Niederösterreich
L82303 Abwasser Kanalisation Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §115 Abs1;
BAO §119;
BAO §182;
BAO §91;
B-VG Art119a Abs5;
KanalG NÖ 1977 §1a Z7;
KanalG NÖ 1977 §2 Abs1;
KanalG NÖ 1977 §3 Abs2;
LAO NÖ 1977 §147;
LAO NÖ 1977 §68;
LAO NÖ 1977 §93 Abs1;
LAO NÖ 1977 §95;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1999/04/26 98/17/0168 2

Stammrechtssatz

Wurde auf die Durchführung eines Ortsaugenscheines in der Ladung zur mündlichen Verhandlung zwar nicht ausdrücklich hingewiesen, als Gegenstand der mündlichen Verhandlung aber die Überprüfung des Berechnungsfläche für die Kanaleinmündungsabgabe für den Anschluss der Liegenschaft an den Mischwasserkanal angeführt, und dem Vorstellungswerber somit Gelegenheit gegeben, unmittelbar bei dem Gebäude Beweise gegen die im Abgabenbescheid angenommene Berechnungsfläche, Geschoßanzahl und die verneinte landwirtschaftliche Nutzung des Gebäudes zu erbringen, so konnte die Vorstellungsbehörde von der Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides ausgehen, wenn der Vorstellungswerber weder anlässlich des Ortsaugenscheines noch nachfolgend substantiierte Beweisanträge stellte.

Schlagworte

Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998170304.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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