RS Vwgh 1999/4/26 98/17/0327

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Veröffentlicht am 26.04.1999
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
L37209 Armenprozente Versteigerungsabgabe Wien
L70319 Versteigerung Wien
23/04 Exekutionsordnung

Norm

EO §183;
EO §352;
LAO Wr 1962 §4 Abs1;
VersteigerungsabgabeG Wr §2;
VersteigerungsabgabeG Wr §3;
VersteigerungsabgabeV Wr 1985 §2;
VersteigerungsabgabeV Wr 1985 §3;

Rechtssatz

Gem § 183 EO ist dem Meistbietenden der Zuschlag zu erteilen. Das Gesetz geht dabei offenkundig davon aus, dass sich die Anbote auf die gesamte Liegenschaft zu beziehen haben. Ein Vergleich von Anboten von Miteigentümern für Teile der Liegenschaft mit den Anboten der übrigen Bieter ist im Gesetz nicht vorgesehen. Der Umstand, dass das Gericht den Zuschlag nur hinsichtlich jener Anteile vorgenommen hat, die noch nicht im Eigentum des Abgabepflichtigen standen, ändert ebenfalls nichts an der Tatsache, dass ein Meistbot in der gesamten Höhe erzielt wurde, war doch Gegenstand der freiwilligen Feilbietung die (ungeteilte) gesamte Liegenschaft und nicht nur ein Hälfteanteil.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998170327.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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