RS Vwgh 1999/4/26 98/17/0229

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Veröffentlicht am 26.04.1999
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L37164 Kanalabgabe Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
30/02 Finanzausgleich

Norm

B-VG Art139 Abs1;
B-VG Art18 Abs2;
FAG 1989 §15 Abs3 Z5;
KanalgebührenO Grieskirchen 1988 §4 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Beachtung der Verhältnismäßigkeit zwischen der Leistung der Gebietskörperschaft und der Gegenleistung (Benützungsgebühr) ist für die Gesetzmäßigkeit der Verordnungsbestimmung über die Kanalbenützungsgebühr eine unabdingbare Voraussetzung (Hinweis VfSlg 5023/1965, 5028/1965, 10947/1986). Wird diese nicht beachtet, dann sind die gesetzwidrigen Verordnungsbestimmungen von der Aufhebung durch den VfGH bedroht. Bei gesetzeskonformer Auslegung der Verordnung jedoch - dem Verordnungsgeber ist nicht zu unterstellen, dass er eine gesetzwidrige Verordnung erlassen wollte - ist der zweite Satz des § 4 Abs 1 KanalgebührenO Grieskirchen 1988 (Bemessung nach dem Wasserbezug) als Regelung über die Bemessungsgrundlage auf den vom Verhältnismäßigkeitsrahmen zugelassenen Anwendungsbereich teleologisch zu reduzieren und für alle übrigen daher nicht von dieser Verordnungsregelung erfassten Fälle sind die Kanalbenützungsgebühren (mangels einer besonderen Befreiungsbestimmung bzw Ausnahmebestimmung etwa für betrieblich verbrauchtes Wasser) nach der - allenfalls im Wege der Schätzung zu ermittelnden - Menge des tatsächlich in den Kanal abgeleiteten Abwassers zu bemessen.

Schlagworte

Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3 Verordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998170229.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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