RS Vwgh 1999/4/26 98/17/0304

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.1999
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Index

L34003 Abgabenordnung Niederösterreich
L37163 Kanalabgabe Niederösterreich
L82303 Abwasser Kanalisation Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §182;
B-VG Art119a Abs5;
KanalG NÖ 1977 §1a Z7;
KanalG NÖ 1977 §2 Abs1;
KanalG NÖ 1977 §3 Abs2;
LAO NÖ 1977 §147;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1999/04/26 98/17/0168 1

Stammrechtssatz

Wurde nach einem von der Vorstellungsbehörde durchgeführten Ortsaugenschein im Vorstellungsbescheid das tatsächliche Ausmaß der sich aufgrund der Geschoßanzahl und der bebauten Fläche ergebenden Berechnungsfläche festgestellt, und ist die im Abgabenbescheid des Gemeinderates angenommene Berechnungsfläche kleiner als die nach dem Augenschein festgestellte, so verletzt die erfolgte geringere Abgabenfestsetzung im genannten Abgabenbescheid den Vorstellungswerber nicht in seinen subjektiven Rechten.

Schlagworte

Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998170304.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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