RS Vwgh 1999/4/26 98/10/0419

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Veröffentlicht am 26.04.1999
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §26 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Im Beschwerdefall ist die Parteistellung des Beschwerdeführers im Verfahren zur Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung an die mitbeteiligte Partei umstritten und es ist auch ohne Ermittlungen nicht beurteilbar, ob in sachverhaltsmäßiger Hinsicht die Voraussetzungen für die Parteistellung und für die Möglichkeit einer Rechtsverletzung gegeben sind. Solche Feststellungen kann der Verwaltungsgerichtshof jedoch nicht treffen, weil er nach seinem Aufgabenbereich hiezu nicht berufen ist (Hinweis E 8.5.1962, 710/60,VwSlg 5794 A/1962). Die Beschwerde erweist sich daher als unzulässig, weshalb sie gemäß § 34 Abs 1 und 3 VwGG zurückzuweisen war.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998100419.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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