RS Vwgh 1999/4/26 98/10/0419

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Veröffentlicht am 26.04.1999
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §26 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

In Fällen, in denen die Parteistellung einer Person und die Möglichkeit einer Rechtsverletzung ihr gegenüber nicht eindeutig sind, scheidet die Anfechtung eines (letztinstanzlichen) Bescheides im Wege des § 26 Abs 2 VwGG aus, weil die Frage des Mitspracherechtes zunächst durch die in Betracht kommende Behörde entschieden werden muss, sei es durch Abweisung eines Antrages auf Bescheidzustellung, sei es durch Anerkennung der Parteistellung in Form der Bescheidzustellung (Hinweis B 26.6.1989, 88/12/0125, sowie E 16.5.1969, 529/69, VwSlg 7568 A/1969).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998100419.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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