RS Vwgh 1999/4/27 99/05/0020

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Veröffentlicht am 27.04.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/04/25 92/06/0039 2

Stammrechtssatz

Die Tatbestände der Anstiftung und der Beihilfe setzen voraus, daß die vom unmittelbaren Täter begangene Verwaltungsübertretung wenigstens den objektiven Tatbestand des betreffenden Deliktes erfüllt und rechtswidrig ist (Hinweis Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, vierte Aufl, S 747/Z7).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999050020.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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