RS Vfgh 1999/3/10 B296/99

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Veröffentlicht am 10.03.1999
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33

Leitsatz

Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrags als verspätet

Rechtssatz

Die Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages begann nicht erst mit Zustellung des Zurückweisungsbeschlusses B410/98-18 am 19.02.99 zu laufen; das Hindernis, welches die Versäumung verursachte, fiel nämlich schon früher weg: In der mit dem genannten Beschluß des Verfassungsgerichtshofes zurückgewiesenen, mit 19.11.98 datierten (und am selben Tag zur Post gegebenen) Beschwerde gab der Beschwerdevertreter zu deren Rechtzeitigkeit an, daß ihm der Bescheid der Rechtsanwaltskammer Salzburg über die Bestellung zum Verfahrenshelfer am 07.10.98 zugestellt worden sei. Daß die Fristberechnung unrichtig war, da die Frist zur Erhebung der Beschwerde bereits am Tag vor Beschwerdeerhebung (d.i. der 18.11.98) abgelaufen war, hätte dem Beschwerdevertreter (spätestens) beim Abfassen der Beschwerde auffallen müssen.

Entscheidungstexte

  • B 296/99
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 10.03.1999 B 296/99

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B296.1999

Dokumentnummer

JFR_10009690_99B00296_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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