TE Vfgh Beschluss 2005/3/16 B21/05

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Veröffentlicht am 16.03.2005
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §19 Abs3 Z3
VfGG §86
VfGG §88

Leitsatz

Einstellung des Verfahrens infolge Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch die belangte Behörde; Kostenzuspruch

Spruch

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Der Bund (Bundesminister für Finanzen) ist schuldig, der Beschwerdeführerin zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit € 2.340,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Begründung:

1. Mit Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 25. November 2004 wurde die Einkommensteuer der Beschwerdeführerin für die Jahre 1999 bis 2002 in bestimmter Höhe festgesetzt, wobei der Berechnung der Einkommensteuer auch Einkünfte aus Kapitalvermögen, die aus sog. schwarzen (Investment)Fonds stammten, zugrunde gelegt wurden. Zur Berechnung der Kapitalerträge ausländischer Fonds wandte die belangte Behörde u.a. §42 Abs2 InvFG, BGBl. 532/1993 idF BGBl. 41/1998, an.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.

3. Mit Bescheid vom 27. Jänner 2005 hob der Unabhängige Finanzsenat, Außenstelle Wien, den angefochtenen Bescheid mit der Begründung auf, dass die bekämpfte Norm des §42 Abs2 InvFG, BGBl. 532/1993 idF BGBl. 41/1998, vom Verfassungsgerichtshof am 15. Oktober 2004 zu G49,50/04 als verfassungswidrig aufgehoben wurde und sich der angefochtene Bescheid somit auf eine aufgehobene Norm stützt.

4. Mit Schriftsatz vom 16. Februar 2005 erklärte sich die Beschwerdeführerin daraufhin als klaglos gestellt im Sinne des §86 VfGG.

5. Das Beschwerdeverfahren ist daher gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG einzustellen.

6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist eine Eingabegebühr iHv € 180,-- und Umsatzsteuer iHv € 360,-- enthalten.

Schlagworte

VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B21.2005

Dokumentnummer

JFT_09949684_05B00021_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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