RS Vwgh 1999/4/28 94/13/0100

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Veröffentlicht am 28.04.1999
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §2 Abs2;
EStG 1972 §2 Abs3;
EStG 1972 §4 Abs3;
EStG 1988 §2 Abs2;
EStG 1988 §2 Abs3;
EStG 1988 §4 Abs3;

Rechtssatz

Bei einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG stellen - anders als bei einem Betriebsvermögensvergleich - der Rohstoffeinkauf und Wareneinkauf nach Maßgabe der Bezahlung Betriebsausgaben dar, denen erst allmählich entsprechende Betriebseinnahmen folgen. Besonders gilt dies für Reparaturbetriebe und Produktionsbetriebe auf einem Sektor, auf dem der Verfügbarkeit über Ersatzteile Bedeutung zukommt. Wenn sich der Abgabepflichtige bereits am Beginn seiner Tätigkeit mit einer Vielzahl von Ersatzteilen eingedeckt hat, die er für die künftige Reparatur von Modellautos benötigte, so können solcherart erwirtschaftete (hohe) Anfangsverluste nicht als Indiz für das Vorliegen von Liebhaberei gewertet werden. Sie können auch nicht im Wege einer Zäsur getrennt von jener künftigen Tätigkeit beurteilt werden, in deren Rahmen die angeschafften Ersatzteile Verwendung finden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1994130100.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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