RS Vwgh 1999/4/28 94/13/0097

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Veröffentlicht am 28.04.1999
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10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §47 Abs1;
VwGG §48 Abs1 Z2;
VwGG §49;

Rechtssatz

Umsatzsteuer ist nach § 47 Abs 1 VwGG nicht gesondert zuzusprechen, weil diese bereits im pauschalierten Schriftsatzaufwand enthalten ist. Ebenso wenig ist Aufwandersatz für Gerichtskostenmarken betreffend Firmenbuchauszüge zuzusprechen, wenn es sich bei diesen Auszügen bereits um Beilagen zu einer den selben Beschwerdegegenstand betreffenden, an den VwGH abgetretenen VfGH-Beschwerde handelte und kostenmäßig dieser Beschwerde zuzurechnen sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1994130097.X04

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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