RS Vfgh 1999/3/10 B256/99

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Veröffentlicht am 10.03.1999
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83 Natur- und Umweltschutz
83/01 Natur- und Umweltschutz

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Instanzenzugserschöpfung
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
UVP-G §3 Abs6
UVP-G §40 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde einer Gemeinde gegen die Feststellung der Nichterforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung für die Erweiterung eines Kalksteintagebaues mangels Legitimation; keine Veränderung der Rechtslage zum Nachteil der Beschwerdeführerin nach Abweisung der Berufung der Umweltanwaltschaft; kein Eingehen auf Frage der Parteistellung der Gemeinde

Rechtssatz

Die beschwerdeführende Gemeinde hat das ihr als Partei (§3 Abs6 letzter Satz UVP-G) zukommende Recht zur Einbringung einer Berufung gegen den - auch ihr zugestellten - erstinstanzlichen Bescheid nicht ausgeübt.

Die belangte Behörde hat, indem sie die Berufung der Umweltanwaltschaft für Vorarlberg abwies, einen mit dem erstinstanzlichen Bescheid übereinstimmenden neuen Bescheid erlassen. Sie hat daher die durch den erstinstanzlichen Bescheid geschaffene Rechtslage nicht zum Nachteil der beschwerdeführenden Gemeinde verändert. Damit aber fehlt dieser im Sinne der bereits zitierten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. auch VfSlg. 12.696/1991) die Beschwerdelegitimation.

Entscheidungstexte

  • B 256/99
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 10.03.1999 B 256/99

Schlagworte

VfGH / Instanzenzugserschöpfung, VfGH / Legitimation, Umweltschutz, Umweltverträglichkeitsprüfung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B256.1999

Dokumentnummer

JFR_10009690_99B00256_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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