RS Vwgh 1999/4/30 97/16/0017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.04.1999
beobachten
merken

Index

20/02 Familienrecht
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

EheG §55a;
GGG 1984 §16 Abs2 litb;
GGG 1984 §30 Abs2 Z1;
GGG 1984 TP12 Anm1;
GGG 1984 TP12 Anm3;
GGG 1984 TP12 lita Z2;
GGG 1984 TP2;

Rechtssatz

Wenn es auch stimmen mag, dass die bei Abschluss eines Vergleiches im außerstreitigen Scheidungsverfahren (§ 55a EheG) nach TP 12 Anm 3 GGG entrichtete Gebühr grundsätzlich nicht rückerstattungsfähig ist (Tschugguel/Pötscher, Die Gerichtsgebühren/5, 124, Rz 5), so kann dies nach dem klaren Wortlaut der Anm 1 zu TP 12 GGG nur für jene Fälle gelten, in denen überhaupt ein "Antrag" gestellt wurde. An einem solchen mangelt es im konkreten Fall. (Hier: Der OGH stellte mit Beschluss fest, dass die einvernehmliche Scheidung ohne Parteienantrag iSd § 55a EheG vom Erstrichter vorgenommen und protokolliert worden war, was zur rückwirkenden Aufhebung des erstinstanzlichen und zweitinstanzlichen Verfahrens führte. Der Einwand der Abgabenbehörde, die Parteien hätten das Protokoll über die einvernehmliche Scheidung "ja nicht unterschreiben müssen", ist für die Frage, ob ein "Antrag" auf Einleitung eines Verfahrens iSd TP 12 lit a Z 2 GGG gestellt wurde, irrelevant. Vielmehr ist der vorliegende Fall mit jenem des E vom 25.2.1993, 91/16/0027, vergleichbar, in welchem ausgesprochen wurde, dass eine Berufung gegen ein Nichturteil ("ein rechtliches Nichts") die Pauschalgebühr nach TP 2 GGG nicht auslöst).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997160017.X02

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten