RS Vwgh 1999/4/30 98/16/0130

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.04.1999
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verfassungsgerichtshof
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §207 Abs2 idF 1998/I/009;
B-VG Art144 Abs3;
VerfGG 1953 §17a idF 1997/I/088;
VwGG §24 Abs3 idF 1997/I/088;
VwGG §47;
VwGG §48 Abs1 Z1;

Beachte

Besprechung in: AnwBl 9/1999, S 573 - S 580;

Rechtssatz

Bei Abtretung einer zunächst an den VfGH gerichteten Beschwerde (so genannte Sukzessivbeschwerde) - die bei ihrer Überreichung an den VfGH bereits einer Gebühr in Höhe von S 2.500,-- unterlegen ist - ist davon auszugehen, dass es sich bei den Gebühren nach § 17a VerfGG einerseits und nach § 24 Abs 3 VwGG andererseits um jeweils verschiedene Abgabentatbestände handelt. (So differenziert auch der Gesetzgeber im § 207 Abs 2 BAO idF des AbgÄG 1997, BGBl I 1998/9 zwischen Gebühren nach § 17a VerfGG und Gebühren nach § 24 Abs 3 VwGG). Mit dem Einlangen der abgetretenen Beschwerde beim VwGH ist der gebührenpflichtige Tatbestand iSd § 24 Abs 3 VwGG erfüllt (Hinweis Fellner, Erhöhte Gebühr für Verfassungsgerichtshofbeschwerden und Verwaltungsgerichtshofbeschwerden, RdW 1997, 517 ff, Müller, einige Änderungen im Verfahren vor dem VwGH, AnwBl 1997, 880 ff, derselbe, Neuerungen bei Gebühren und Kosten im Verfahren vor dem VwGH, in Thienel, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Wandel (1999), 135; anderer Auffassung Arnold, Gebühren bei Einbringung der Beschwerde und Aufwandersatz in Holoubek/Lang, Das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Steuersachen (1999), 197). Dabei kommt der Frage, ob es sich in den Fällen einer Sukzessivbeschwerde um die Einbringung EINER Beschwerde handelt (Hinweis B 27.6.1985, 85/08/0065, VwSlg 11815 A/1985, unter Berufung auf E VS 16.11.1979, 2756/77, VwSlg 9970 A/1979), für die Gebührenpflicht der Beschwerde nach § 24 Abs 3 VwGG keine Bedeutung zu. Selbst wenn man der Auffassung wäre, dass es sich bei einer so genannten Sukzessivbeschwerde um eine einzige handelt, könnte die Erfüllung des Tatbestandes nach § 24 Abs 3 VwGG nicht in Zweifel gezogen werden, weil es dem Gesetzgeber nicht verwehrt ist, ein und denselben Sachverhalt zwei oder mehreren Abgaben zu unterwerfen. Im Hinblick auf die Höhe der jeweiligen Gebühr von je S 2.500,-- kann auch von einer exzessiven Besteuerung der Überreichung von Beschwerden an die Höchstgerichte keine Rede sein. Sukzessivbeschwerden unterliegen daher der Gebühr von S 2.500,--, die dem Bf auch gem § 48 Abs 1 Z 1 VwGG zu ersetzen sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998160130.X01

Im RIS seit

29.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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