RS Vwgh 1999/4/30 99/16/0003

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Veröffentlicht am 30.04.1999
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Index

L10104 Stadtrecht Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs3;
Statut Linz 1992 §74 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/03/0123 E 1. Februar 1984 RS 2

Stammrechtssatz

Ein begründeter Berufungsantrag liegt dann vor, wenn die Eingabe erkennen lässt, welchen Erfolg der Einschreiter anstrebt und womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt, selbst wenn die Begründung nicht als stichhältig anzusehen ist (Hinweis E 25.3.1983, 82/04/0154, E 4.5.1983, 82/09/0122; E VfGH 7.6.1969, VfSlg 5955 und E VfGH 26.2.1983, B 14/80).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999160003.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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