RS Vwgh 1999/4/30 96/16/0276

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.04.1999
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Index

22/02 Zivilprozessordnung
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 TP1 Anm1;
GGG 1984 TP1 Anm2;
ZPO §204;
ZPO §433 Abs1;

Rechtssatz

Nach stRsp des VwGH liegt kein "prätorischer" Vergleich vor, wenn ein Vergleich erst nach Klagseinbringung geschlossen wird (Hinweis E 11.2.1988, 86/16/0157 86/16/0186; E 24.5.1991, 90/16/0084; E 25.6.1992, 91/16/0040; E 9. 9.1993, 92/16/0028). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass ein gerichtlicher Vergleich ausdrücklich als "prätorisch" bezeichnet wird. Entscheidend ist allein, dass der Vergleich zur Beendigung des Prozesses abgeschlossen wurde und somit nicht mehr der Prozessvermeidung dienen konnte (Hinweis E 19.2.1998, 97/16/0452).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996160276.X01

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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