RS Vwgh 1999/4/30 96/16/0276

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Veröffentlicht am 30.04.1999
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §47;
VwGG §48 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Stempelgebühren sind nur in dem für das verwaltungsgerichtliche Verfahren erforderlichen Umfang zu ersetzen.

Schlagworte

Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Nicht erforderliche NICHTERFORDERLICHE Schriftsatzausfertigungen und Beilagen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996160276.X05

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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