RS Vwgh 1999/5/4 97/08/0061

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Veröffentlicht am 04.05.1999
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ASVG §175 Abs1;
BKUVG §90;

Rechtssatz

Es kommt für eine Anerkennung als Dienstunfall nicht allein auf die natürliche (naturwissenschaftliche) Kausalität des aus der Risikosphäre der Unfallversicherung stammenden zeitlich begrenzten Ereignisses, sondern darauf an, ob diese Ursache für die körperliche Schädigung wesentlich war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997080061.X06

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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