RS Vwgh 1999/5/4 96/08/0382

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Veröffentlicht am 04.05.1999
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66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §123 Abs4 Z1 idF 1992/474;
ASVG §123 Abs4 Z2 lita;

Rechtssatz

Kinder, die vor dem 1.9.1992 während einer ihre Arbeitskraft überwiegend beanspruchenden Schulausbildung oder Berufsausbildung (etwa auch einer Lehrlingsausbildung) vor Vollendung ihres 27. Lebensjahres infolge Krankheit oder Gebrechen erwerbsunfähig geworden waren, ohne dass dies nach der damaligen Rechtslage ihre Angehörigeneigenschaft verlängert hätte, galten ab dem 1.9.1992 ebenso als Angehörige im Sinne des § 123 ASVG wie etwa solche Kinder, deren Schulausbildung oder Berufsausbildung zwischen der Vollendung ihres 25. und ihres 27. Lebensjahres am 1.9.1992 noch andauerte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996080382.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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