Index
60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §2 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1999/03/10 97/09/0310 1Stammrechtssatz
Das Vertragsverhältnis des Besch mit PERSONAL AM BAU über die Erbringung von Verputzarbeiten ist als nach dem AuslBG bewilligungspflichtige Beschäftigung überlassener Arbeitskräfte im Sinn von § 2 Abs 2 und 3 AuslBG und nicht als Werkvertragsverhältnis zu qualifizieren, weil derartige einfache Hilfsarbeiten, die im unmittelbaren zeitlichen Arbeitsablauf erbracht werden müssen, kein selbständiges Werk darstellen können. Für die vorliegende Bestrafung nach dem AuslBG war entscheidend, dass die Ausländer von dem Unternehmen des Besch - sei es als deren unmittelbarer Arbeitgeber, sei es als Beschäftiger überlassener Arbeitskräfte - verwendet wurden (§ 2 Abs 2 lit a bis e AuslBG). Zufolge § 2 Abs 2 und 3 AuslBG ist somit Arbeitgeber auch der, der im Rahmen des Dienstverhältnisses über die Arbeitskraft eines anderen verfügen kann (Hinweis E 6.3.1997, 95/09/0250, und E 13.2.1997, 95/09/0155).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997090313.X01Im RIS seit
20.11.2000