RS Vwgh 1999/5/12 99/01/0191

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Veröffentlicht am 12.05.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §18 Abs1;
AsylG 1997 §29;
AVG §61 Abs2;

Rechtssatz

Die fehlende Übersetzung der Rechtsmittelbelehrung in eine dem Bf verständliche Sprache bewirkt keine Ungültigkeit des Zustellungsvorganges und ebenfalls keine Verlängerung der Rechtsmittelfrist. Denn gem § 61 Abs 2 AVG bewirkt selbst das vollständige Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung nicht die Ungültigkeit der Zustellung oder die Verlängerung der Rechtsmittelfrist, sondern nur, dass das Rechtsmittel als rechtzeitig eingebracht gilt, wenn es innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht wurde (Hinweis Hauer/Leukauf, Handbuch des Verwaltungsverfahrens5, Seite 475). Umso weniger kann das bloße Fehlen der Übersetzung der Rechtsmittelbelehrung die angestrebten Wirkungen erzielen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999010191.X01

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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