RS Vwgh 1999/5/12 98/01/0467

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Veröffentlicht am 12.05.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §7;
AVG §37;
AVG §43 Abs5;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
AVG §67d;

Rechtssatz

Die Begründung, zur mündlichen Verhandlung auf Grund eines "Missverständnisses" infolge mangelnder Ortskenntnis nicht bzw verspätet erschienen zu sein, ist unbeachtlich, weil es am Asylwerber gelegen ist, sich zeitgerecht mit den örtlichen Verhältnissen vertraut zu machen und dementsprechend früh anzureisen. Wirkt aber ein Asylwerber im Ermittlungsverfahren nicht mit, steht es der Behörde frei, aus diesem Verhalten gem § 45 Abs 2 AVG und § 46 AVG im Rahmen der freien Beweiswürdigung für den Antrag des Asylwerbers negative Schlüsse zu ziehen. Wirkt eine Partei an der Durchführung von Beweisen (hier: Einvernahme des Asylwerbers in der mündlichen Verhandlung zwecks Klärung seiner Glaubwürdigkeit), die eine solche Mitwirkung erforderlich machen, nicht mit, kann dieser Umstand im Wege der Beweiswürdigung berücksichtigt werden. Der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens befreit die Partei nicht von der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen und Verzögerungen des Verfahrens hintanzuhalten. Daher ist die Verfahrensrüge einer Partei abzulehnen, die im Verwaltungsverfahren untätig geblieben ist, um erst vor dem VwGH ihre Zurückhaltung abzulegen und das Verfahren als mangelhaft zu bekämpfen, an dem sie trotz gebotener Gelegenheit nicht genügend mitgewirkt hat (hier:

Die belangte Behörde war daher nicht verpflichtet, die Verhandlung zu vertagen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998010467.X01

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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