RS Vfgh 1999/3/11 V40/98, V41/98, V42/98, G81/98, G85/98, G86/98

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.03.1999
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Index

80 Land-und Forstwirtschaft
80/04 Wettbewerbsrecht

Norm

B-VG Art18 Abs1
B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsumfang
B-VG Art140 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
QualitätsklassenV für Speisekartoffeln BGBl 76/1994 idF BGBl 265/1995
QualitätsklassenG §25
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Keine unzureichende Determinierung der standardisierten, anerkannten Stichproben- und Prüfungsverfahren bei Kontrolle der Richtigkeit der Sortenbezeichnung oder der Sortenreinheit von Speisekartoffeln; keine so weitgehende gesetzliche Vorherbestimmung im Wirtschaftsrecht erforderlich; Zwecktauglichkeit des europaweiten Kontrollverfahrens durch entsprechend ausgebildete Kontrollorgane

Rechtssatz

Einstellung der Gesetzesprüfungsverfahren aufgrund Zurückziehung der Gesetzesprüfungsanträge durch den UVS.

Teilweise Zurückweisung der Anträge auf Aufhebung des §8 QualitätsklassenV.

Um das vom UVS angepeilte Ziel der Rechtsbereinigung für die bei ihm anhängigen Anlaßfälle zu erreichen, würde es offenkundig hinreichen, in §8 Abs1 der QualitätsklassenV die Worte "als auch bei der Inlandskontrolle" aufzuheben. Die darüber hinausgehenden Anträge auf Aufhebung des §8 QualitätsklassenV erweisen sich daher als offenkundig zu weitgehend.

Keine unzureichende Determinierung des Verwaltungshandelns bei den hier anzuwendenden standardisierten, anerkannten Stichproben- und Prüfungsverfahren in §25 QualitätsklassenG und in §8 QualitätsklassenV.

Für Regelungen im Bereich des Wirtschaftsrechtes ist keine so weitgehende gesetzliche Vorherbestimmung erforderlich wie in Bereichen, in denen eine exaktere Determinierung möglich ist und in denen "das Rechtsschutzbedürfnis (wie etwa im Strafrecht, im Sozialversicherungsrecht oder im Steuerrecht) eine besonders genaue gesetzliche Determinierung verlangt" (so der Prüfungsbeschluß in dem mit Erkenntnis VfSlg 11938/1988 abgeschlossenen Verfahren betreffend das Börsegesetz). Angesichts der unterschiedlichen Lebensgebiete, Sachverhalte und Rechtsfolgen, die Gegenstand und Inhalt gesetzlicher Regelung sein können, ist jedoch ganz allgemein davon auszugehen, daß Art18 B-VG einen dem jeweiligen Regelungsgegenstand adäquaten Determinierungsgrad verlangt (VfSlg 13785/1994).

Da unter Berücksichtigung der Rechtsprechung §25 QualitätsklassenG alle für einen Prüfungsvorgang der gegenständlichen Art wesentlichen Elemente unter Berücksichtigung der übrigen Regelungen, aber auch der deutlichen Zielsetzungen des genannten Gesetzes enthält, sieht der Verfassungsgerichtshof keine Veranlassung, in eine Prüfung des §25 QualitätsklassenG oder einzelner seiner Bestimmungen wegen nicht hinreichender gesetzlicher Determinierung des Verwaltungshandelns einzutreten.

Die Eingriffsmöglichkeiten sind in der QualitätsklassenV derart umschrieben, daß die zu entnehmende Mindestmenge an Kartoffeln (mindestens 40 Knollen) festgelegt ist. Hingegen wird, wie der UVS zutreffend hervorhebt, hinsichtlich der zu prüfenden Menge der Packstücke in §5 Abs2 der Verordnung über die Durchführung der Qualitätskontrolle, BGBl 576/1995, die zu entnehmende Zahl der Packstücke mit einem Prozentsatz von 5 % der Gesamtmenge nach oben limitiert.Die Eingriffsmöglichkeiten sind in der QualitätsklassenV derart umschrieben, daß die zu entnehmende Mindestmenge an Kartoffeln (mindestens 40 Knollen) festgelegt ist. Hingegen wird, wie der UVS zutreffend hervorhebt, hinsichtlich der zu prüfenden Menge der Packstücke in §5 Abs2 der Verordnung über die Durchführung der Qualitätskontrolle, Bundesgesetzblatt 576 aus 1995,, die zu entnehmende Zahl der Packstücke mit einem Prozentsatz von 5 % der Gesamtmenge nach oben limitiert.

Der Vorwurf, in beiden Fällen sei das Verwaltungshandeln nicht hinreichend determiniert, weil einerseits nur angeordnet sei, daß mindestens 40 Knollen zu entnehmen seien, andererseits aber die Anzahl der zu öffnenden Packstücke - abgesehen von der Festlegung einer Obergrenze - nicht festgelegt sei, ist dennoch im Ergebnis nicht begründet. Denn es ist zu beachten, daß nur entsprechend ausgebildete Kontrollorgane eingesetzt werden und standardisierte, europaweit (und darüber hinaus) bewährte und anerkannte Stichproben(und auch Prüfungs)verfahren - deren Tauglichkeit vom antragstellenden UVS ausdrücklich zugestanden wird - zur Anwendung gelangen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Zurücknahme, VfGH / Prüfungsumfang, Legalitätsprinzip, Landwirtschaftsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:V40.1998

Dokumentnummer

JFR_10009689_98V00040_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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