RS Vwgh 1999/5/14 97/19/1280

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Veröffentlicht am 14.05.1999
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §67;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis E 24.10.1985, 83/06/0258) genügt die Berufungsbehörde ihrer Begründungspflicht allgemein mit der kurzen Verweisung auf die Gründe im Bescheid der Vorinstanz dann, falls sie in der Frage des Sachverhaltes und der rechtlichen Beurteilung mit der ersten Instanz einer Meinung ist und der Berufungsbehörde keine durch die Begründung des Bescheides erster Instanz offen gelassene Frage vorgelegt worden ist (Hinweis E 25.3.1999, 98/20/0559). Die Berufungsbehörde genügt ihrer Begründungspflicht dann nicht im Sinne des Gesetzes, wenn sie bloß auf die Begründung des Bescheides erster Instanz verweist, jedoch die Berufung, über die sie entscheidet, dagegen Argumente enthält, von denen nicht von vornherein erkennbar ist, dass sie unzutreffend sind oder an der Sache vorbeigehen (Hinweis E 5.5.1987, 86/04/0232).

Schlagworte

Verweisung auf die Entscheidungsgründe der ersten Instanz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997191280.X02

Im RIS seit

02.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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