RS Vwgh 1999/5/17 97/17/0025

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Veröffentlicht am 17.05.1999
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
L83004 Wohnbauförderung Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

BauO OÖ 1994 §21 Abs1 Z2;
BauO OÖ 1994 §21 Abs2;
VwRallg;
WFG OÖ 1993 §2 Z8;

Rechtssatz

Der Begriff der Nutzfläche wird in § 2 Z 8 OÖ WFG 1993 als die gesamte Bodenfläche einer Wohnung mit Ausnahme der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen (Ausnehmungen), der Stiegen und Vorhäuser, Windfänge, offenen Balkone bzw. Terrassen und der Räume innerhalb einer Wohnung, die für landwirtschaftliche oder berufliche Zwecke spezifisch ausgestattet sind, definiert. Ohne näheren Hinweis (Hinweis E 23.2.1996, 92/17/0291 und E 22.3.1996, 94/17/0323) ist nun nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber ein und den selben Begriff der Nutzfläche - soweit sich nicht aus dem jeweils verfolgten Gesetzeszweck anderes ergibt - in der OÖ BauO 1994 anders als im Wohnbauförderungsgesetz verstanden hat. Legt man aber den so definierten Begriff der Nutzfläche (ohne Bezugnahme auf Dachschrägen) im Beschwerdefall zugrunde, dann folgt hieraus, dass bei Vergrößerung der Nutzfläche um mehr als 100 m2 durch einen Dachausbau die Ausnahmebestimmung des § 21 Abs 1 Z 2 OÖ BauO 1994 nicht zum Tragen kommt.

Schlagworte

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997170025.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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