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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO OÖ 1994 §21 Abs1 Z2;Rechtssatz
Der Begriff der Nutzfläche wird in § 2 Z 8 OÖ WFG 1993 als die gesamte Bodenfläche einer Wohnung mit Ausnahme der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen (Ausnehmungen), der Stiegen und Vorhäuser, Windfänge, offenen Balkone bzw. Terrassen und der Räume innerhalb einer Wohnung, die für landwirtschaftliche oder berufliche Zwecke spezifisch ausgestattet sind, definiert. Ohne näheren Hinweis (Hinweis E 23.2.1996, 92/17/0291 und E 22.3.1996, 94/17/0323) ist nun nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber ein und den selben Begriff der Nutzfläche - soweit sich nicht aus dem jeweils verfolgten Gesetzeszweck anderes ergibt - in der OÖ BauO 1994 anders als im Wohnbauförderungsgesetz verstanden hat. Legt man aber den so definierten Begriff der Nutzfläche (ohne Bezugnahme auf Dachschrägen) im Beschwerdefall zugrunde, dann folgt hieraus, dass bei Vergrößerung der Nutzfläche um mehr als 100 m2 durch einen Dachausbau die Ausnahmebestimmung des § 21 Abs 1 Z 2 OÖ BauO 1994 nicht zum Tragen kommt.
Schlagworte
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997170025.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
11.01.2013