RS Vwgh 1999/5/17 98/17/0151

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Veröffentlicht am 17.05.1999
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
22/02 Zivilprozessordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs5;
VwGG §41 Abs1;
ZPO §292;
ZustG §22 Abs1;

Rechtssatz

Enthält der angefochtene Bescheid, mit dem das Rechtsmittel als verspätet zurückgewiesen wurde, bereits den Hinweis auf den Nachweis der Zustellung an den Bf, so hat dieser in der Beschwerde Angaben zu machen, die geeignet sind, allenfalls in Verbindung mit weiteren Sachverhaltsfeststellungen die gesetzliche Vermutung der Richtigkeit der durch den Rückschein als öffentliche Urkunde bezeugten Zustellung zu widerlegen (hier: der Gegenbeweis wurde durch die Vorlage einer offensichtlich an eine andere Partei ergangenen - später zugestellten - Bescheidausfertigung nicht erbracht).

Schlagworte

Sachverhalt Mitwirkungspflicht Verschweigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998170151.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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