RS Vfgh 1999/4/19 B428/99

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Veröffentlicht am 19.04.1999
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
AVG §68 Abs2 bis Abs4

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags wegen Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung

Rechtssatz

Der Einschreiter begehrt der Sache nach die Aufhebung bzw Abänderung eines rechtskräftigen Bescheides nach den Bestimmungen des §68 Abs2 bis Abs4 AVG.

Die Frage, ob ein rechtskräftiger Bescheid nach diesen Bestimmungen aufgehoben oder abgeändert werden kann, ist keine Verfassungsfrage.

Entscheidungstexte

  • B 428/99
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 19.04.1999 B 428/99

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, Verwaltungsverfahren, Abänderung und Behebung von amtswegen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B428.1999

Dokumentnummer

JFR_10009581_99B00428_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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