RS Vwgh 1999/5/17 98/17/0302

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Veröffentlicht am 17.05.1999
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
E3R E03600500
10/07 Verwaltungsgerichtshof
59/04 EU - EWR

Norm

11997E234 EG Art234;
31980R0565 AusfErstLwErzVorauszV Art4 Abs1;
31980R0565 AusfErstLwErzVorauszV Art4 Abs3;
EURallg;
VwGG §38a;

Beachte

Kein Vorabentscheidungsantrag, da zweifelsfrei offenkundig richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts (RIS: keinVORAB1);

Rechtssatz

Aus Art 4 Abs 1 der Verordnung (EWG) Nr 565/80 folgt, dass die Unterwerfung der Grunderzeugnisse unter die Zollkontrolle den Zweck verfolgt, sicherzustellen, dass die Verarbeitungserzeugnisse oder die Waren innerhalb einer bestimmten Frist ausgeführt werden. Im Hinblick auf den marktregelnden Charakter der gegenständlichen Verordnung ist es unmittelbar einsichtig, dass ein Interesse an einer (erhöhten) Ausfuhrerstattung dann besteht, wenn die Ausfuhr der Verarbeitungserzeugnisse oder der Waren innerhalb einer bestimmten Frist gesichert ist. Damit in Einklang steht Art 4 Abs 3 der Verordnung (EWG) Nr 565/80. Dadurch, dass diese Bestimmung die Grunderzeugnisse hinsichtlich des Kontrollverfahrens derselben Regelung unterwirft, die auf gleichartige Erzeugnisse im Rahmen des aktiven Veredelungsverkehrs Anwendung findet, wird den Zollbehörden ausreichend Möglichkeit gegeben, die Herkunft des Grunderzeugnisses (aus der Gemeinschaft) zu kontrollieren. Es erscheint somit nur systemkonform und mit dem eindeutigen Wortlaut übereinstimmend, wenn zur Erlangung einer betragsmäßig höheren Ausfuhrerstattung bestimmte Maßnahmen, nämlich die Unterwerfung der Grunderzeugnisse unter die Zollkontrolle, zur Sicherung des Normzweckes vorgesehen sind, und zwar unabhängig von der (zusätzlichen) Möglichkeit einer Vorfinanzierung.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Auslegung Allgemein EURallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998170302.X03

Im RIS seit

21.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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