RS Vwgh 1999/5/17 98/17/0266

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Veröffentlicht am 17.05.1999
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Index

L34005 Abgabenordnung Salzburg
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §135;
B-VG Art130 Abs2;
LAO Slbg 1963 §104 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1999/05/17 98/17/0265 2

Stammrechtssatz

Der Gesetzeszweck des Verspätungszuschlages ist darin zu erblicken, dass der Abgabepflichtige zur Erfüllung der ihm gesetzlich obliegenden Pflicht zur rechtzeitigen Einreichung von Abgabenerklärungen angehalten werden soll (Hinweis E 29.4.1992, 88/17/0094). Sollte die Vorschreibung eines Verspätungszuschlages bloß dann ermöglicht werden, wenn die Prüfung der Erklärung gestört wird, so wäre einem solchen Anliegen durch eine entsprechende Formulierung des § 104 Abs 1 Slbg LAO Rechnung getragen worden. Eine unterbliebene Störung des Veranlagungsgeschäftes schließt nicht in jedem Fall eine Ermessensübung im Sinne der Vorschreibung des Verspätungszuschlages aus. Vielmehr ist in solchen Fällen jede einzelne Festsetzung auch nach diesen Gesichtspunkten zu prüfen und die grundsätzliche ordnungspolitische Zielrichtung des Verspätungszuschlages sowie die unbestreitbare objektive Pflichtwidrigkeit des säumigen Abgabepflichtigen nicht außer Betracht zu lassen. Der der Behörde hiebei zustehende Ermessensspielraum ist bei Festlegung eines Zuschlages von 3 vH (bei einem zur Verfügung stehenden Rahmen von 10 vH) im Hinblick auf die dem Abgabepflichtigen zur Last liegende zweifache Säumigkeit im Rahmen des dem VwGH zustehenden Prüfungsrahmens für Ermessensentscheidungen nicht zu beanstanden.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Ermessensentscheidungen Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998170266.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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